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Mieterstrom

 

Mitmach-Energiewende: Produziere Strom für die Mieter

Warum Mieterstrom?

Mieterstrom ist eine Möglichkeit, damit viele Menschen von einer Energiewende profitieren können.

Das Mieterstrommodell ermöglicht es insbesondere den Mietern, von einem dezentralen Stromerzeuger wie einer PV-Anlage zu profitieren und aktiv an der Energiewende beteiligt zu sein.
Der Mieter kann den günstigen Strom beispielsweise direkt vom Dach nutzen und ist weniger vom teuren Strom aus dem Netz abhängig.

Zusätzlich werden für den Anlagenbetreiber Mehreinnahmen generiert und der Immobilienwert steigt. Es entsteht somit eine Win-Win-Win-Situation für alle Beteiligten, inklusive der Umwelt.


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Mieterstromförderung 2024

1. Der Mieterstromzuschlag wird vom Netzbetreiber an den Betreiber der Anlage gezahlt. Diese Vergütung dient dazu, den zusätzlichen Aufwand für eine zuverlässige und durchgehende Stromversorgung abzudecken.

2. Zusätzlich gibt es die traditionelle Einspeisevergütung für die Einspeisung von überschüssigem Strom gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).





Mieterstromzuschlag entlohnt Mehraufwand der Vermietenden

Der Strombedarf des Mietshauses wird nachts und in Spitzenzeiten durch das reguläre Stromnetz gedeckt. Damit die Mieterhierfür keinen zusätzlichen Stromvertrag abschließen müssen, wurde im Juli 2017 der Mieterstromzuschlag eingeführt. Um diese Förderung zu erhalten, muss der Vermieter die lückenlose Stromversorgung der Mietergewährleisten.


Dies führt zu einem höheren Verwaltungsaufwand, sodass sich das Mieterstrommodell erst ab mindestens zehn Wohneinheiten rentiert. Durch eine Gesetzesnovelle von 2021 wurde der Prozess für Vermieter vereinfacht: Sie können den Mieterstromzuschlag jetzt auch erhalten, wenn sie die Photovoltaikanlage nicht selbst betreiben, sondern die Stromlieferung an einen externen Anbieter auslagern (Lieferkettenmodell). Zudem darf die PV-Anlage auch in der Nähe des Hauses installiert sein und muss nicht mehr direkt am Gebäude angebracht werden (Quartiersansatz). Im Januar 2024 wurden die Vorschriften weiter gelockert: Die Stromerzeugung ist nun auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebengebäuden wie Garagen zulässig. Mieterstrom kann nun auch außerhalb des Wohngebäudes verwendet werden.  



Welche Mieterstrommodelle gibt es?

1. Direkter Verkauf

Die einfachste Lösung besteht darin, dass der Vermieter den selbst erzeugten Strom direkt an die Mieter:innen verkauft. Den zusätzlichen Strombedarf decken die Mieter dann über einen separaten Vertrag mit einem Energieanbieter. Diese Option ist zwar für die Vermieter unkompliziert, jedoch entfällt dadurch der Anspruch auf Förderung.


2. Die Vermieter werden zum Energieversorger

Wenn Vermieter als Energieversorger auftreten, übernehmen sie die gesamte Stromversorgung der Mieter. Diese Lösung ist für die Mieter

besonders attraktiv, da sie alles aus einer Hand erhalten. Für die Vermieter bedeutet dies jedoch einen höheren Aufwand, da sie die Messstellen verwalten und einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen müssen. Im Gegenzug profitieren sie jedoch vom Mieterstromzuschlag.


Quelle: Bundesnetzagentur


3.Genossenschafts-Modell

Clever agierende Vermieterbinden ihre Hausgemeinschaft in das Mieterstrommodell ein, indem sie Genossenschaften gründen. Diese Genossenschaften dürfen bis zu 30 % ihres Umsatzes durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen für Mieterstrom erzeugen, ohne dabei ihre Befreiung von der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer zu verlieren.


Photovoltaik-Anlage und Mieterstrom für Mehrfamilienhäuser

Hier einige Beispielmöglichkeiten

Mieterstrom im Submetering:  

Im Submetering gibt es lediglich zwei VNB-Zähler (Versorgungsnetzbetreiber-Zähler) und anschließend eigene smarte Stromzähler.

Auf diese Weise ist es möglich, zwei Strompreise anzubieten: einen für Solarstrom und einen für Netzbezug.

Eine automatische Rechnungsstellung ist möglich; eine smarte Wenn-Dann-Funktion ermöglicht eine Echtzeitmessung.


Vorteile: Kein teurer Messtellenbetreiber erforderlich (wir können im Submetering arbeiten, d. h. mit eigenen Zählern und nur 2 Zähler vom VNB erforderlich).

Unabhängig von einem Messtellenbetreiber;

Möglichkeit zur sekundengenauen Abrechnung und Kontrolle;

Lastmanagement ist möglich

PV und Reststrom lassen sich genau jeweils pro Wohneinheit (WE) berechnen.

Aufgrund der separaten und präzisen Abrechnung von PV- und Reststrom (ohne Bilanzierung) sollten Mieter darauf achten, bei der Stromerzeugung der PV-Anlage mehr Energie zu verbrauchen. Für den Mieter und den Betreiber ist dies lohnender (weniger Einspeisung, mehr Verbrauch und Verkauf im Haus).

Nachteile:  Der Zählerschrank ist teurer, da man normalerweise ein 2-Schienensystem verwendet, da ein Umklemmen bei einem Mieterausstieg viel einfacher wäre.

Der Zählerschrank liegt etwas höher, d. h. etwa 15 cm unterhalb der zweiten Schiene.


Mieterstrom zur Bilanzierung:

Über den VNB-Zähler und die Bilanzierungsrechnung des VNB (viele VNB können dies noch nicht bereitstellen)


Vorteile: Im Allgemeinen ist es möglich, einen kostengünstigeren Zählerschrank für ein Ein-Schienensystem zu verwenden, im Gegensatz zum zwei Schienensystem.

Nachteile:  Jeder Zähler muss einen Messtellenbetreiber haben, was zusätzliche monatliche Ausgaben mit sich bringt;

Eine intelligente Steuerung per Wenn-Dann-Funktion ist daher nicht möglich (z. B. für Heizstab, E-Ladestationen usw.), da sie nur alle 15 Minuten messen.

Es gibt keine genaue Abrechnung der PV-Energie. Die Bilanzierung ermöglicht es lediglich, denselben Strommix für alle zu berechnen.


Kollektiven Eigenverbrauch:

Wenn am Übergabepunkt nur ein Zähler vorhanden ist und dann eine Submetering durchgeführt wird, ist einer aus der WEG für die Rechnungsstellung verantwortlich.


Zusammenschluss zum Eigenverbrauch:

Mit Solarpaket 1 verabschiedet.  Jeder verfügt nach wie vor über einen VNB-Zähler und einen Gesamtzähler vor der VNB. Nur der Besitzer muss die Rechnung ausstellen. Alle können ihren eigenen Stromversorger haben. Mit einem VNB-Zähler und Bilanzierungsrechnung des VNB (VNB) = PV-Strom ist nicht berücksichtigt.

 

Photovoltaik nur für die Wärmepumpe und allgemein Strom


PV-Pauschale/Warmmiete Strom:

Es handelt sich um eine PV-Anlage für sämtliche Wohneinheiten. Da der PV-Strom gemäß einer Pauschale von z. B. 60 € mehr pro Monat für Strom berechnet wird, muss der Mieter nichts dafür bezahlen. Hier ist es notwendig, eine Berechnung nach der Größe und dem Stromverbrauch der PV-Anlagen vorzunehmen. Eine Pauschale für Hausstrom, Warmwasser und Wärme (Infrarotheizung oder elektrische Fußbodenheizung Future+) als Warmmiete könnte möglicherweise gemäß der Berechnung vorgesehen sein.  Eine Strompauschale mit zusätzlicher Unterzählung für eine monatliche Warmmiete ist nach der Errechnung und Mischkalkulation und nach der Simulation als Mischkalkulation pro Monat zu berechnen.




Doppelhaus mit PV-Anlage

Hier einige Beispielmöglichkeiten


Getrennte PV-Anlagen: 

Auf einem Dach + separate Strom-Verteilerschränke


Kollektiver Eigenverbrauch:

Vor allem für kleine WEG geeignet, bei denen ich am Übergabepunkt einen VNB-Zähler verwende und ansonsten den PV-Strom im Submetering nicht in Rechnung stelle


Nur für Wärmepumpe und allgemein Strom:

Je nach Größe der PV-Anlage und der Berechnung


Zusammenschluss zum Eigenverbrauch:

mit VNB-Zähler und Bilanzierungsrechnung des VNB (VNB) = nicht PV-Strom berücksichtigen bzw. in Rechnung stellen



Erstberatung Mieterstrom

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